Sehr geehrte Damen und Herren,

In Beantwortung Ihrer Anfragen informieren wir Sie über die Möglichkeit, an der Qualifikationsprüfung der Deutschen Bildungsgesellschaft teilzunehmen.

Der Termin der  Prüfung ist der:  02.07.2024r. um 9.00 Uhr

Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass auch ein Termin für die nächste Prüfung vorgesehen ist, und zwar am:

27.08.2025r. um 9.00 Uhr.

Die Prüfung findet unter der Adresse statt:  Marii Konopnickiej 6, 45-004 Opole (4. Stock).

Bewerbungen und Fragen senden Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse: dbg@bildung.pl.

Am Tag der Prüfung bringen Sie bitte das ausgefüllte Anmeldeformular in den Anhängen und ein Unterrichtsbeispiel in deutscher Sprache mit, das während der Prüfung vorgelegt wird.

Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Prüfung mit der aktuellen Rechtsgrundlage übereinstimmt:

Verordnung des Ministers für nationale Bildung vom 1. August 2017 über die spezifischen Qualifikationen von Lehrkräften

https://isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/download.xsp/WDU20170001575/O/D20171575.pdf.

Abs. 14 (1) Die Befähigung, in Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Abteilungen Klassen zu unterrichten oder zu leiten, die es Schülern, die nationalen Minderheiten, ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die eine Regionalsprache sprechen, ermöglichen, ihr Gefühl der nationalen, ethnischen oder sprachlichen Identität zu bewahren, muss eine Person besitzen, die über die in § 3 Abs. 1 und § 4 genannten Qualifikationen für die Position eines Lehrers verfügt und darüber hinaus die Sprache der nationalen Minderheit, der ethnischen Minderheit oder der Regionalsprache kennt, in der sie unterrichtet oder den Unterricht leitet.

(2) Die in Absatz (1) genannten Sprachkenntnisse werden durch ein Diplom einer philologischen Hochschule mit dem Schwerpunkt einer bestimmten Fremdsprache, durch ein Diplom eines Fremdsprachenlehrerkollegs mit dem Schwerpunkt einer bestimmten Fremdsprache oder durch eine Bescheinigung über die Kenntnis einer bestimmten Sprache bestätigt, die in den auf der Grundlage von Art. 11(3) des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und Regionalsprachen (Gesetzblatt 2017, Pos. 823) ausgestellt wurde, oder eine Bescheinigung, die von einer sozialen Organisation einer nationalen Minderheit, ethnischen Minderheit oder Gemeinschaft, die eine Regionalsprache spricht, ausgestellt wurde.

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